You are here: Opferhilfe / Richtlinien

Richtlinien

Kantonale Opferhilfestelle

 

Unter bestimmten Voraussetzungen können durch die Stiftung Opferhilfe finanzielle Leistungen erbracht werden. Grundsätzlich sind die Leistungen der Opferhilfe subsidiär zu Leistungen der Täter, Versicherungen (Unfall-, Kranken-, Haftpflicht-, Rechtsschutzversicherung etc.)

Gesuche um Kostenübernahme könnnen bei der Stiftung Opferhilfe mittels den entsprechenden Gesuchsformularen eingereicht werden. 

Therapie

Richtlinien zur Übernahme von Therapiegesuchen

 

Anwaltliche Vertretung

Richtlinien zur Übernahme von Anwaltskosten

Bei Fragen zur Gesuchseinreichung wenden Sie sich an die Stiftung Opferhilfe.

 

Schweizerische Verbindungsstellenkonferenz (SVK)

 

Die SVK-OHG ist an die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren (SODK) angegliedert und setzt sich - neben Vertretungen aus der genannten Konferenz, dem Bundesamt für Justiz und der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) - mehrheitlich aus Vertretungen der Regionalkonferenzen zusammen.

 

Empfehlungen zur Anwendung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG) von der Schweizerischen Verbindungsstellen-Konferenz OHG (SVK-OHG) / überarbeitete Auflage vom Januar 2010

Fachempfehlung der (SVK-OHG) zur Herabsetzung der Entschädigung wegen Mitverschuldens vom 25. März 2010

Fachempfehlung der (SVK-OHG) zur freien Wahl der Opferberatungsstelle und zur Zuständigkeit für finanzielle Leistungen vom 14. Oktober 2010

Fachempfehlung der (SVK-OHG) zur Kostenverteilung zwischen den Kantonen bei Beratung ausserhalb des Wohnsitzkantons vom 14. Oktober 2010